Versicherung
Für die Ehrenamtlichen ist es besonders wichtig, im Rahmen ihrer Tätigkeit abgesichert zu sein. In Bayern gilt seit 1. April 2007 die Bayerische Ehrenamtsversicherung, die einen Sammel-Haftpflicht- und -Unfallversicherungsvertrag für ehrenamtlich Tätige umfasst. Nähere Informationen bei der Versicherungskammer Bayern, Tel. 089 21603777.
Unfallversicherung
Auch in der Vergangenheit war schon ein großer Teil der ehrenamtlich Tätigen durch die gesetzliche Unfallversicherung ihrer Trägereinrichtung geschützt. Mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes der bürgerschaftlich Engagierten wurde der gesetzliche Versicherungsschutz auf über 2 Millionen ehrenamtlich Engagierte ausgeweitet. Die Bundesregierung hat den Kreis der Personen, die davon profitieren, abschließend aufgezählt.
Weitere Informationen gibt es in der kostenlosen Broschüre "Zu ihrer Sicherheit – unfallversichert im freiwilligen Engagement", die Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellen oder als pdf-Datei herunterladen können.
Erleidet ein Ehrenamtlicher einen "Arbeitsunfall" in Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, werden die daraus entstehenden Schäden an der eigenen Person - einschließlich Invalidität, Krankenhausaufenthalt oder Zahlungen an Hinterbliebene - durch die Unfallversicherung abgedeckt. Ehrenamtliche, die auch nach der Neuregelung von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erfasst werden, haben die Möglichkeit, sich durch eine private Unfallversicherung seitens des Vereins oder eine private Einzel-Unfallversicherung abzusichern. Bei letzterer muss allerdings überprüft werden, ob auch ehrenamtliche Tätigkeiten damit abgedeckt sind.
Daneben haben die Länderregierungen die Möglichkeit, Sammelversicherungen für die im Landesbereich tätigen Ehrenamtlichen abzuschließen (s.o.). Damit ist jeder bei seiner Tätigkeit automatisch versichert, ohne dass er selbst dies anmelden oder etwa selbst einen Beitrag dafür zahlen müsste. Diese Landesversicherung ist jedoch streng nachrangig; sie greift nur dann, wenn kein anderweitiger gesetzlicher oder privater Versicherungsschutz besteht.
Bei Aufnahme eines Ehrenamtes ist daher zu prüfen: Besteht
- gesetzlicher Unfallversicherungsschutz,
- eine private Unfallversicherung durch den Verein,
- ein privater Einzel-Unfallversicherungsschutz oder
- ein privater Unfallversicherungsschutz durch mein Bundesland?
Die gesetzliche Unfallversicherung bietet - verglichen mit der privaten Unfallversicherung - verschiedene Vorzüge. So sind z.B. die vom Gesetz erfassten ehrenamtlich tätigen Personen ohne Anmeldung automatisch versichert. Der direkte Weg von und zur ehrenamtlichen Tätigkeit ist ebenfalls mitversichert. Versicherungsträger sind bei öffentlich-rechtlichen Einrichtungen die Unfallversicherungen der öffentlichen Hand, z.B. der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB) und bei privaten Trägern die gewerblichen Berufsgenossenschaften, wie die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) oder die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtpflege (BGW).
Die private Gruppen-Unfallversicherung deckt Schäden für die MitarbeiterInnen (auch für ehrenamtliche) wie für Mitglieder des Veranstalters (z.B. Vereinsmitglieder), wie auch für die aktiven TeilnehmerInnen (z.B. Künstler/Kursleiter) und/oder passive TeilnehmerInnen (Besucher, Kursteilnehmer, Gäste) bei Veranstaltungen jeder Art ab.
Die Broschüre "Sicher engagiert - Versicherungsschutz im Ehrenamt" der Initiative "für mich, für uns, für alle" und des Verbands öffentlicher Versicherer gibt es hier zum Download.
Fragen zum Thema Unfallversicherung im Ehrenamt beantwortet das Bürgertelefon des Bundesministerium für Arbeit und Soziales: tel 030 221 911 002.
Schäden am privaten Eigentum (Eigensachschäden)
Kosten für Eigensachschäden, die in Ausübung der Tätigkeit eines Ehrenamtlichen an seinem Eigentum oder am Eigentum der Organisation entstanden sind, sollten von dieser Organisation übernommen werden, soweit sie unverschuldet oder durch leichte Fahrlässigkeit verursacht sind. Bei Inanspruchnahme eines Privatautos sollte eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden, wobei die Kostenübernahme über die Organisation sicherzustellen ist bzw. eine Kostenbeteiligung erfolgt. Diese Dienstfahrt-Versicherung trägt die Kosten für die Reparaturen bei Schäden am privaten Kraftfahrzeug (Unfälle, mutwillige Beschädigungen); daneben auch den Rabattverlust für die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Haftpflicht, Unfälle der Insassen und Anwaltskosten bei Streitigkeiten über die Schuldfrage bei Verkehrsunfällen. Auch eine eventuelle Selbstbeteiligung sollte von der Organisation übernommen werden. Außer für Sachschäden am Kfz gibt es keine Möglichkeit, das finanzielle Risiko von Eigensachschäden versicherungstechnisch abzudecken.
Haftung bei Schäden Dritter
Der Ehrenamtliche haftet für Schäden in Ausübung seiner Tätigkeit genauso wie hauptamtlich Tätige, soweit ihn Verschulden trifft, d.h. bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Daneben haftet auch der Träger oder die Organisation, für die der Ehrenamtliche aktiv ist. Der Träger muss sich das schuldhafte Handeln seiner ehrenamtlichen Mitarbeiter haftungsrechtlich zurechnen lassen. In Bereichen "gefahrengeneigter Arbeit" wie Fahrdienste, Kinderbetreuung, Unternehmungen mit Jugendlichen etc. haben ehrenamtliche Mitarbeiter, ebenso wie ihre hauptamtlichen Kollegen, im Falle von leichter Fahrlässigkeit einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Organisation, für die sie tätig sind. Besteht ein Freistellungsanspruch, kann der Ehrenamtliche bei Schädigung Dritter während des Engagements vom Träger Ersatz verlangen. Bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz besteht allerdings kein Freistellungsanspruch (→Haftung).
Die Betriebshaftpflichtversicherung (z.B. Vereinshaftpflicht) des Trägers deckt finanzielle Schadensersatzansprüche von Geschädigten, sog. Dritten (das sind nicht nur die Teilnehmer und betreuten Personen, sondern auch die Vermieter von Räumen oder Verleiher von Geräten), wenn diesen ein Schaden zugefügt wird (egal ob Personen-, Sach- oder Vermögensschaden), der von den Ehrenamtlichen durch fahrlässiges Verschulden schuldhaft verursacht wurde oder zu verantworten ist. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen können diese aber zum Schadenersatz verpflichtet sein (z.B. gemäß § 823 BGB, persönliche Haftung oder nach § 832 BGB, Verletzung der Aufsichtspflicht u.a.).
Für die private Haftpflichtversicherung, die Freiwillige für sich selbst bzw. ihre Familie abgeschlossen haben, gilt, dass diese nicht für Schäden eintritt, die in Ausübung eines Berufes und Amtes - also auch eines Ehrenamtes - verursacht werden.
Rechtsschutzversicherung
Sie erstattet Kosten für Rechtsanwälte, eigene Gutachter, z. T. auch Gerichtskosten und Strafkautionen, bei Ermittlungsverfahren und Anklagen wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit, dies gilt speziell bei Verfahren wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über Minderjährige. Daneben sind noch verschiedene andere Rechtsstreitigkeiten mit enthalten.
Dienst-Haftpflicht-Versicherung
Diese Versicherung ist eine spezielle Absicherung von Vorstandsmitgliedern (auch von Geschäftsführer/innen, Projektleiter/innen, Bildungsreferenten/innen etc.) gegen finanzielle Regressansprüche, die ihr Dienstherr (das kann ein Verein oder Verband, eine Stiftung oder Körperschaft, auch eine gGmbH sein) gegen sie stellt, wenn sie durch fahrlässiges Verschulden schuldhaft diesem einen finanziellen Schaden (Vermögensschaden) zufügen. Das kann z.B. ein aus Versehen falsch ausgefüllter oder verspätet abgesendeter Zuschussantrag sein, wodurch dem Dienstherren Fördermittel verloren gehen.